Einführung Gleitzeit für alle Mitarbeitenden
Die Mitarbeiter.innen erhalten mittels der gleitenden Arbeitszeit mehr Selbstbestimmung. Sie haben eine Flexibilität am Arbeitsplatz, indem sie Anfangs-, Mittags- und Endzeiten ihrer Arbeit selber festlegen.
Die gleitende Arbeitszeit wurde aufgrund eines Verbesserungsvorschlags von Mitarbeiter.innen eingeführt, da sie nach gleichem System wie das Fachpersonal arbeiten wollten.
Vorgehen
Die Mitarbeiter.innen legen Anfangs-, Mittags- und Endzeit ihrer Arbeit selber fest. Zum Beispiel können sie morgens innerhalb der Zeitspanne von 7.00 bis 8.00 Uhr zur Arbeit erscheinen (um 8.00 Uhr müssen alle anwesend sein). Auch für die Mittags- und Endzeit gibt es eine Zeitspanne, innerhalb derer sie ihre Arbeitszeit selber bestimmen können.
Alle Mitarbeiter.innen in der Tagesstruktur mit Lohn besitzen einen Schlüsselbadge und die Zeiten werden mittels einer Stempeluhr erfasst. In einem elektronischen Programm ist die Übersicht (Überzeit etc.) über die Arbeitszeiten ersichtlich.
Erfahrungen
Eine Mitarbeiterin äussert sich so: «Ich kann mir die Zeit selber einteilen. Wenn ich mit dem ÖV komme, kann ich direkt mit dem Arbeiten beginnen (und muss nicht auf den Arbeitsbeginn warten). Ich kann auch mal länger Mittagspause machen. Ich kann Überstunden machen und dafür mal einen Tag mehr frei nehmen, z.B. für ein längeres Wochenende. Ich finde es schade, dass ich nicht mehr als 20 Stunden Überzeit machen kann.»
Eine begleitende Fachperson meint: «Die Mitarbeiter.innen kommen gestaffelt zur Arbeit und können so besser durch das Fachpersonal angeleitet werden (nicht alle auf einmal). Außerdem sind wir in der Auftragserfüllung flexibler. Wenn es viel Arbeit gibt, können die Mitarbeiter.innen Überstunden leisten, sofern sie dies möchten. Die Produktivität in der Werkstatt konnte gesteigert werden, indem die Mitarbeiter.innen schneller in die Arbeit einsteigen und es weniger „tote Zeit“ gibt. Einzig der administrative Aufwand durch das Kontrollieren der Stempelungen (z.B. wurde keine Stempelung vergessen?) ist höher als vorher.»
UN-BRK-Artikel: Art. 27 Arbeit und Beschäftigung
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