Gemeinsame Werte definieren
Die Stiftung applico hat Organisationswerte definiert, mit denen sich alle, ob mit oder ohne Beeinträchtigung, identifizieren können. Das gelang in einem inklusiven Workshop mit mehreren Auswahlrunden.
Die Haltung und Werte einer Organisation sollen für alle stimmen: nicht nur für die Fachpersonen, sondern auch für die Bewohnenden und Mitarbeitenden mit Beeinträchtigung. Deshalb hat die Stiftung applico gemeinsam mit allen Personen, die in der Stiftung arbeiten und wohnen, die Organisationswerte in einem Workshop erarbeitet. Mit der gemeinsamen Erarbeitung der Werte konnte das Commitment von allen abgeholt werden.
Beschrieb
In einem halbtägigen Workshop haben sich Bewohnende, Mitarbeitende, die Klientel der Wohnbegleitung, Fachpersonen und Stiftungsräte zu den Werten, welche die Institution prägen sollen, ausgetauscht.
Zuerst gab es eine Einführung. Darin wurde erklärt, was Werte sind und welchen Zweck sie erfüllen sollen. Danach konnte jede Person aus einer Auswahl von rund 30 Werte 3-5 persönlich wichtige Werte auswählen. Die ausgewählten Werte wurden in weiteren Kleingruppen diskutiert und erneut selektiert. Schliesslich wurden 10 Werte im Plenum vorgestellt. Jede Person konnte mit drei Punkten ihre favorisierten Werte kennzeichnen.
So wurden 6 Werte gewählt, mit denen sich alle identifizieren können.
Erfahrungen
Es war eine Herausforderung, alle Personen dort abzuholen, wo sie stehen, ohne dass sich jemand unter- oder überfordert fühlte. Doch trotz dieser Herausforderung entstand im Workshop eine tolle Teamdynamik. Zusammen an einem Thema zu arbeiten und gemeinsam die Werte der Institution zu diskutieren, schuf ein wunderbares Gemeinschaftsgefühl.
Nächste Schritte
Nachdem die Werte gemeinsam erarbeitet wurden, sollen sie nun in der Institution umgesetzt werden. An allen Standorten werden die erarbeiteten Werte nun diskutiert. Dabei stehen diese Fragen im Zentrum: Was heissen diese Werte für uns? Woran merken wir, dass wir die Werte leben?
UN-BRK-Artikel: Art. 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung, Art. 21 Recht der freien Meinungsäusserung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen
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